Betriebliche Gesundheitsförderung für Unternehmen
von Team Gehaltsabrechnung.info
Schon im Jahr 2009 wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift – § 3 Nr. 34 EStG – in das Einkommenssteuergesetz aufgenommen. Diese Vorschrift ermöglicht Arbeitgebern unkompliziert, sprich ohne vorherige Prüfung, eine jährliche Förderung der zusätzlich erbrachten Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von bis zu 500 € steuerfrei pro Arbeitnehmer und dies auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 SvEV). Arbeitnehmer sind nach diesem Gesetz alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, also auch Auszubildende, geringfügig Beschäftigte oder weiterbeschäftigte Rentner. Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, können diese steuerfreie Förderung übrigens für jedes Arbeitsverhältnis erhalten.
Voraussetzung für die Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist, dass sie von den Arbeitgebern zusätzlich zum Arbeitslohn in Form von Sachleistungen oder als Barzuschuss gewährt werden. Das heißt: die Leistungen dürfen nicht auf den vereinbarten Arbeitslohn angerechnet werden, bzw. darf der vereinbarte Arbeitslohn nicht umgewandelt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die von den Arbeitgebern erbrachten Leistungen den Anforderungen an die §§ 20 und 20 a SGB V entsprechen. Eine gute Orientierung für die Auswahl möglicher Maßnahmen bietet hierbei der 2010 aktualisierte Leitfaden „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V“. Im Rahmen der von den Krankenkassen postulierten Primärprävention finden sich, unter Punkt 6.2 „Individueller Ansatz – Handlungsfelder“ dieser Schrift, wesentliche Bausteine der individuellen Gesundheitsförderung aufgelistet. Hierzu zählen vor allem Maßnahmen bezüglich Bewegungsgewohnheiten, der Ernährung, der Stressbewältigung und Entspannung sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Suchtmittelkonsum. Entsprechen die Leistungen des Arbeitgebers diesen Anforderungen, steht der Steuerbefreiung nichts im Weg.
Letztendlich ist es die Entscheidung des Arbeitgebers und des betrieblichen Gesundheitsmanagements, ob die Leistungen in Form von Sachleistungen im Rahmen von innerbetrieblich durchgeführten Gesundheitsmaßnahmen gewährt werden, z.B. durch die Förderung einer gesunden betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung oder durch betriebsinterne Schulungen und Kampagnen oder in Form von Barzuschüssen. Letztere erhöhen die Motivation der Arbeitnehmer, die betriebliche Gesundheitsförderung in Anspruch zu nehmen, das sie zum einen auf dem individuelle Mitspracherecht basieren und zum anderen kann auf individuelle Bedarfe gezielter eingegangen werden.
Vorsicht allerdings bei der Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen für Sport- und Fitnessangebote. Deren Bezuschussung fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Einzelne von vielen Fitnessstudios angebotene gesundheitsfördernde Kurse, z.B. Rückenschulkurse, können aber von den Arbeitnehmern belegt und von den Arbeitgebern übernommen oder bezuschusst werden. Wichtig ist, dass der Kurs bei den Krankenkassen als gesundheitsfördernde Maßnahme angemeldet und die Qualifikation der Kursleitung ausreichend und nachgewiesen ist. Diesbezügliche Anfragen beantworten die Mitarbeiter der regionalen Krankenkassen gern.
Bild: © Monkey Business – Fotolia.com