Was versteht man unter der neuen GKV-Monatsmeldung?

von Team Gehaltsabrechnung.info

Ab dem 1.Januar 2012 ist eine GKV-Monatsmeldung für unständig Beschäftigte und bei Mehrfachbeschäftigung im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung vorzunehmen. Diese dient der Verwaltung des Sozialausgleichs, der bei Krankenkassenzusatzbeiträgen gewährt wird. Die Meldung muss bei den betreffenden Beschäftigten auch dann erfolgen, wenn sie bislang von Zusatzbeiträgen ihrer Krankenkasse nicht betroffen sind. Der Arbeitgeber erstattet die Meldung an die Krankenkasse, Beschäftigte sind verpflichtet, ihren Arbeitgebern ihre sozialversicherungspflichtigen Mehreinkünfte (auch eine Rente) zu melden.

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Die Durchführung der GKV-Monatsmeldung

Die Krankenkassen dürfen seit dem 1.Januar 2011 unbegrenzte Zusatzbeiträge von ihren Versicherten erheben, im Gegenzug wurde der Sozialausgleich für sozial schwache Personen eingeführt. Um hier Missbrauch zu verhindern, ist die GKV-Monatsmeldung ein zwar unbequemer, aber auch unumgänglicher Verwaltungsakt. Der Arbeitgeber erstattet daher die GKV-Monatsmeldung nach der Beschäftigungsaufnahme seines Mitarbeiters mit der ersten Gehaltsabrechnung, bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen mit der Februarabrechnung 2012 (für Januar 2012). Die Meldung muss innerhalb von 6 Wochen nach der Abrechnung an die Krankenkasse des Mitarbeiters erfolgen. Sie wird so lange monatlich vorgenommen, wie der Mitarbeiter zusätzliche Einnahmen erzielt.

Was muss die GKV-Monatsmeldung enthalten?

Zur GKV-Monatsmeldung gehören folgende Angaben:

-Die Versicherungsnummer oder Geburtsdatum und Anschrift, woraus sich die Versicherungsnummer herleitet
-vollständiger Name
-Betriebsnummer des Arbeitgebers
-das beitragspflichtige Arbeitsentgelt

Nach Zustellung dieser Angaben an die Krankenkasse übersendet diese dem Arbeitgeber eine Mitteilung, die Auskunft über einen gegebenenfalls durchzuführenden Sozialausgleich gibt.
Das SV-Meldeverfahren wurde grundsätzlich überarbeitet, es werden neue Datensätze, damit auch neue Schlüssel und Datenbausteine verwendet. Das betrifft alle Arbeitgeber. Die ersten Änderungen treten ab dem 01.12.2011 mit der Änderung des Tätigkeitsschlüssels in Kraft. Die ab 01.01.2012 folgende GKV-Monatsmeldung muss unabhängig von einem tatsächlich gezahlten Sozialausgleich vorgenommen werden, weil nicht jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, dies jedoch in Zukunft tun könnte. Ebenso kann der Arbeitnehmer seine Krankenkasse wechseln. Daher ist die Monatsmeldung für alle Mehrfachbeschäftigten, unständig Beschäftigten, Bezieher sonstiger sozialversicherungspflichtiger Einnahmen und diejenigen Arbeitnehmer mit der Gehaltsabrechnung zu übermitteln, deren Arbeitgeber nicht durch verringerte SV-Beiträge des Arbeitnehmers den Sozialausgleich leisten kann.
Für die GKV-Monatsmeldung wird der neue Datenbaustein Krankenversicherung genutzt (DBKV). Auch bei Arbeitnehmern, die nicht versicherungspflichtig sind, muss die Meldung erstattet werden. In den Abgabegründen für die Meldung wird die neue Schlüsselzahl „58“ eingeführt, diese wird für die GKV-Monatsmeldung verwendet. Die Personengruppenschlüssel werden ebenfalls ausgebaut, es gibt vier neue Bezeichnungen für verschiedene Merkmale von Auszubildenden. Das ist deshalb erforderlich, weil diese Gruppe kein Zusatzbeitrag zahlen muss.

Das weitere Verfahren nach der GKV-Monatsmeldung

Die Angaben, welche die Krankenkassen von den Arbeitgebern über die GKV-Monatsmeldung erhalten haben, gleichen sie mit anderen beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers ab. Newsbild - Monatsmeldung GKV Das Ergebnis teilen sie den Arbeitgebern mit. Diese sind dadurch von der Prüfung sowie einer Berechnung des Ausgleichsbetrags befreit. Kann ein Arbeitgeber den Sozialausgleich nicht vollständig leisten, erstatten die Kassen dem Beschäftigten die Zusatzbeiträge bis zur Höhe des vorgesehenen Sozialausgleichs. Auch hierfür bildet die GKV-Monatsmeldung die Basis. Es wurden auch Rechtsgrundlagen des Meldeverfahrens geändert. Künftig finden sich zahlreiche Ausnahmeregelungen und Besonderheiten. Die Datenerfassungsgrundsätze auf der Grundlage des § 28b des SGB IV wurden aktualisiert, die Genehmigung durch das Bundessozialministerium steht noch aus. Daher ist bislang nicht völlig klar, ob die Abläufe aus meldetechnischer Sicht schon ab dem 01.01.2012 ohne Probleme funktionieren werden (Stand: Oktober 2011). Bei den Krankenkassen arbeiten IT-Spezialisten mit Hochdruck an der Programmierung der Datenbanken.

Wie funktioniert der Sozialausgleich?

Der Sozialausgleich soll unbillige Härten verhindern, wenn eine Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt, die für sozial schwache Arbeitnehmer eine unzumutbare Belastung darstellen. Dies ist seit dem 01.01.2011 möglich, allerdings wurde davon bislang nur selten Gebrauch gemacht. Bekannt wurde das Beispiel einer BKK, die im Februar 2011 den Zusatzbeitrag auf 15 Euro anhob und daraufhin so viele Versicherte verlor, dass sie in die „Insolvenz schlitterte“ (von der Bundesversicherungsanstalt geschlossen wurde). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass einige der gesetzlichen Krankenkassen angesichts einer desolaten Finanzlage zu dem Mittel einer drastischen Erhöhung greifen. In solchen Fällen vermindert der Arbeitgeber den SV-Anteil seines Arbeitnehmers, oder die Kasse beziehungsweise der Rentenversicherungsträger leisten den Ausgleich. Grundlage ist die Überforderungsklausel, die 2 Prozent vom Bruttoeinkommen als Grenze für den Zusatzbeitrag bestimmt. Sollte der Versicherte einen höheren Zusatzbeitrag zahlen, übernimmt die Differenz der Sozialausgleich.

Stand 10/2011 – Alle Angaben ohne Gewähr.

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