Was bedeutet ELStAM?

von Team Gehaltsabrechnung.info

Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale – Erläuterung

Viele Arbeitnehmer waren Ende 2010 erstaunt, dass ihnen von ihrer Gemeinde keine neue Lohnsteuerkarte zugeschickt wurde. Das lag daran, dass bis zum Jahr 2012 die Lohnsteuerkarten in Papierform abgeschafft werden sollen. Stattdessen findet ab dem Jahr 2012 ein papierloses elektronisches Verfahren Anwendung, das den Namen Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale, abgekürzt ELStAM, trägt.

Was ist ELStAM?

Unter ELStAM versteht man eine Datenbank der Finanzverwaltung, in der alle Angaben zu den Arbeitnehmern gespeichert werden, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Zu diesen Angaben gehören die Steuerklasse des Arbeitnehmers, die Anzahl seiner Kinderfreibeträge, sonstige dem Arbeitnehmer zustehende Freibeträge und seine Religionszugehörigkeit. Es werden keine weiteren persönlichen Daten des Arbeitnehmers in der Datenbank unter ELStAM gespeichert. Die Finanzverwaltung garantiert den Schutz und die Sicherheit der gespeicherten Daten. Nur der aktuelle Arbeitgeber eines Arbeitnehmers darf auf die Daten zugreifen und er darf sie nur zur Lohnberechnung verwenden. Ein Arbeitnehmer kann dem Finanzamt die Namen von den Arbeitgebern nennen, die Zugriff auf die Daten erhalten sollen. Außerdem können durch den Arbeitnehmer auch Namen von Arbeitgebern gesperrt werden. Der Arbeitnehmer kann also eine Positivliste erstellen mit den Namen von zugriffsberechtigten Arbeitgebern oder er nimmt entweder eine Teilsperrung oder eine Vollsperrung seiner Daten vor. Kann allerdings der aktuelle Arbeitgeber wegen einer vorhandenen Sperre keine Daten abrufen, muss er den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI berechnen.

Was ändert sich für die Arbeitnehmer durch ELStAM?

Bisher musste ein Arbeitnehmer darauf achten, dass ihm zum Ende eines Jahres die Lohnsteuerkarte für das Folgejahr zugeschickt wurde. Diese Lohnsteuerkarte musste durch den Arbeitnehmer geprüft werden und sollte anschließend sofort dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Dieser Versand der Lohnsteuerkarten findet nicht mehr statt. Der Arbeitgeber benötigt jetzt nur noch das Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie die sogenannte Steuer-Identifikationsnummer (IdNr), die jedem Bundesbürger in den letzten Jahren zugeschickt wurde. Von allen Arbeitnehmern, die in den Jahren 2010 und 2011 ihren Arbeitgeber nicht gewechselt haben, liegen diese Angaben den Arbeitgebern bereits vor. Wer im Jahr 2011 seinen Arbeitsplatz gewechselt hat, musste von seinem bisherigen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte anfordern und sie dem neuen Arbeitgeber vorlegen. Sobald ELStAM von der Finanzverwaltung freigeschaltet ist, entfällt dies und die Angaben von Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer reichen aus.
Die wichtigste Änderung für Arbeitnehmer unter ELStAM betrifft Änderungen an der Lohnsteuerkarte. Wenn sich Änderungen an den Meldedaten des Arbeitnehmers ergeben, wie zum Beispiel eine Heirat, die Geburt eines Kindes, ein Kircheneintritt, ein Kirchenaustritt oder die Konvertierung zu einer anderen Religion, sind wie bisher die Gemeinden für diese Änderungen zuständig. Alle anderen Änderungen, wie beispielsweise ein Wechsel der Steuerklasse, der Eintrag von Kinderfreibeträgen oder von sonstigen Freibeträgen werden von den Finanzämtern vorgenommen. Der Arbeitnehmer muss also darauf achten, was sich an seiner Lohnsteuerkarte ändert und dann die zuständige Behörde aufsuchen.

Was ändert sich für die Arbeitgeber durch ELStAM?

Die Arbeitgeber erhalten alle Informationen, die sie zur Berechnung der Lohnsteuer benötigen, nur noch elektronisch, indem sie sich auf der Internetseite www.elsteronline.de in die Datenbank einwählen und die relevanten Daten abrufen. Auch wenn ein Arbeitgeber die Lohnbuchhaltung nicht selbst erledigt, sondern sie ausgelagert hat, zum Beispiel an ein Lohnbüro oder an einen Steuerberater, kann der von dem Arbeitgeber beauftrage Dienstleister ebenfalls auf die Datenbank unter ELStAM zugreifen. Eine separate Registrierung der Arbeitgeber in dem Elster online Portal ist in der Regel nicht notwendig, da die Arbeitgeber bereits gesetzlich verpflichtet waren, sich für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen auf diesem Portal zu registrieren.
Einmal im Monat muss der Arbeitgeber eine Datei mit allen Änderungen abrufen, die sich bei seinen Arbeitnehmern ergeben haben können. Vergisst der Arbeitgeber, die Datei abzurufen, wird er von der Finanzverwaltung daran erinnert. So ist sichergestellt, dass den Arbeitgebern immer die aktuellen Daten ihrer Mitarbeiter zur Ermittlung der Lohnsteuer vorliegen.

Stand: 10/2011 – Text by textbroker.de

Der Text stellt keine Rechts- und Steuerberatung dar – alle Angaben ohne Gewähr!

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